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Es fehlt dabei nämlich der im umsatzsteuerrechtlichen Sinne notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, weil der abschließenden „Strafzahlung" seitens des Leasingnehmers objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt (Az. XI R 6/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wies ein Leasingfahrzeug bei der Rückgabe unter anderem Lackschäden und eine funktionslose Lenkhilfe auf. Der Kunde zahlte dafür anstandslos einen so genannten Minderwertausgleich. Wie bei solchen Vermietungen üblich, hatte er sich dazu verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags verkehrs- und betriebssicher in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand sowie frei von Schäden zurückzugeben. Dies war hier nicht der Fall.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wies ein Leasingfahrzeug bei der Rückgabe unter anderem Lackschäden und eine funktionslose Lenkhilfe auf. Der Kunde zahlte dafür anstandslos einen so genannten Minderwertausgleich. Wie bei solchen Vermietungen üblich, hatte er sich dazu verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags verkehrs- und betriebssicher in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand sowie frei von Schäden zurückzugeben. Dies war hier nicht der Fall.
Auch das Finanzamt wollte nun an diesem Zusatzposten partizipieren und unterwarf den „Strafbetrag" der entsprechenden Umsatzsteuer. Allerdings zu Unrecht, wie Deutschlands oberstes Finanzgericht betonte. (ampnet/nic)
Stichwörter: recht & urteile