Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr eine Gruppe von vier Motorradfahrern auf einer Landstraße. In einer Kurve stieß der vorderste Fahrer mit einem entgegenkommenden Auto zusammen und stürzte. Wegen des geringen Sicherheitsabstandes zwischen den Fahrern innerhalb der Gruppe konnten die beiden nachfolgenden Biker nicht rechtzeitig bremsen und stürzten ebenfalls. Einer der beiden verletzte sich bei dem Sturz. Er machte aber den Biker hinter ihm für seinen Sturz verantwortlich. Er behauptete, rechtzeitig gebremst zu haben, sein Hintermann habe ihn jedoch von hinten gerammt und so vom Motorrad gestoßen. Er verlangte daher Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die einzelnen Motorräder fuhren innerhalb der Gruppe alle dicht beisammen. Daraus sei zu schließen, dass die komplette Gruppe einvernehmlich nicht den Mindestabstand untereinander eingehalten hatte. Sie hätten also von einer möglichen Gefahr gewusst und seien dieses Risiko bereitwillig eingegangen um das Gruppenfahrgefühl zu erleben, meinte das Gericht. Das schließe die Haftung einzelner Gruppenmitglieder untereinander zwingend aus, urteilte das Gericht. (ampnet/dm)