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Für die Ahndung sind grundsätzlich die einzelnen Kantone zuständig.
Als „Raser" gilt, wer in der Schweiz die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung in einer Tempo-30-Zonen um mindestens 40 km/h, innerorts um mindestens 50 km/h und außerorts um mindestens 60 km/h sowie auf Autobahnen um mindestens 80 km/h überschritten hat. Bei sehr hohen Geschwindigkeitsübertretungen kann eine Einziehung und Enteignung des Fahrzeugs verfügt werden, teilte der ADAC mit. Hierfür ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich.
Eine grenzüberschreitende Vollstreckung der Haftstrafe gibt es nicht. Allerdings wird die verurteilte Person, sofern sie die Haft nicht antritt, in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben, die dann gegebenenfalls bei Wiedereinreise oder beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz erfolgen kann. (ampnet/nic)
Als „Raser" gilt, wer in der Schweiz die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung in einer Tempo-30-Zonen um mindestens 40 km/h, innerorts um mindestens 50 km/h und außerorts um mindestens 60 km/h sowie auf Autobahnen um mindestens 80 km/h überschritten hat. Bei sehr hohen Geschwindigkeitsübertretungen kann eine Einziehung und Enteignung des Fahrzeugs verfügt werden, teilte der ADAC mit. Hierfür ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich.
Eine grenzüberschreitende Vollstreckung der Haftstrafe gibt es nicht. Allerdings wird die verurteilte Person, sofern sie die Haft nicht antritt, in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben, die dann gegebenenfalls bei Wiedereinreise oder beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz erfolgen kann. (ampnet/nic)