Das ging eine Weile gut, bis es ein halbes Jahr später zu einem totalen Motorschaden kam. Wobei laut Sachverständigem die alleinige Schadensursache dafür die erheblichen Fehler bei der während der ersten "Reparatur" erfolgten Montage des Zahnriemens waren. Woraufhin der Autobesitzer den schrottreifen Motor zum Preis von gut 4 621 Euro in einer Werkstatt seines Vertrauens austauschen ließ und den Betrag dem zur Gewährleistung verpflichteten Autoverkäufer in Rechnung stellte. Der aber wollte das Geld nicht zahlen. Schließlich habe ihm als Händler zunächst eine zweite eigene Nachbesserung zwecks Mängelbeseitigung zugestanden.
Dem widersprachen die Saarbrücker Richter. Es könne nicht mehr festgestellt werden, ob der Motorschaden auf eine bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache zurückzuführen ist. "Doch im Rahmen der Nacherfüllung eintretende Beschädigungen sind so zu behandeln wie bei Gefahrübergang bestehende Mängel", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Bleiben sie im Zuge der Nachbesserung bestehen, kommt das einer nicht ordnungsgemäßen Nachbesserung gleich, wodurch der Käufer nunmehr bestimmte Sekundärrechte erwirbt.
So bedarf es keiner Fristsetzung zur zweiten Nachbesserung mehr. Denn da der Händler immer eine nachhaltige Nachbesserungsmaßnahme schuldet, muss bereits der erste Versuch, auch wenn er im Ergebnis fehlschlägt, zumindest sachgemäß sein. Jedem Fachmann sei aber bekannt, dass der Wechsel eines Zahnriemens bzw. der Spannrolle mit erheblichem Arbeitsaufwand in einer Fachwerkstatt verbunden ist und den Einsatz von Spezialwerkzeug voraussetzt. Der dilettantische Reparaturversuch des Autohaus-Mitarbeiters vor dem Haus des Autokäufers dagegen und seine im Gutachten dokumentierten groben Einstell-Fehler stellten sich dem Gericht alles andere als sachgemäß dar. (ampnet/deg)