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Wer eine auf Rot geschalteten Ampel clever "umfährt", verstößt nicht unbedingt gegen Recht und Gesetz. Etwa dann nicht, wenn er auf ein neben der Kreuzung liegendes Tankstellengelände abbiegt und es dahinter wieder so verlässt, dass er sich nicht mehr im Wirkungsbereich der Signalanlage befindet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt (Az. 1 RBs 98/13).
Dienstag, 6. August 2013 16:06
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Zwar könne das Umfahren einer Lichtzeichenanlage tatsächlich einen Rotlichtverstoß darstellen. Eine rote Ampel bedeutet laut Straßenverkehrsordnung nämlich "Halt vor der Kreuzung oder Einmündung" - im gesamten durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich, wozu außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege gehören. Wer also die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, macht sich klar eines Rotlichtverstoßes schuldig.
Eine auf Rot geschaltete Ampel verbietet laut Hammer Richterspruch dagegen nicht, vor der Signalanlage abzubiegen und einen nicht durch das Lichtzeichen geschützten Bereich zu befahren - etwa einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände. Ebenso wenig ist es untersagt, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich wieder in den geschützten Verkehrsraum einzufahren. "Das Rotlicht gilt dabei selbstverständlich nur für denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es in seiner Fahrtrichtung vor sich findet", erklärt Rechtsanwalt Jörg Matthias Bauer die konkrete Situation.
Der zu Unrecht verurteilte Autofahrer hat lediglich eine Lücke genutzt, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das normale Auffahren und Verlassen eines Privatgrundstücks kann nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit werden, weil damit das Anhalten vor einer auf Rot geschalteten Ampel vermieden wird. (ampnet/deg)