Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Assistenzarzt, der unter der Woche in seiner Klinik ein Zimmer bewohnte, bei der mitternächtlichen Fahrt von seinem Heimat- zum Dienstort ums Leben gekommen. Beim Ausweichmanöver wegen eines falsch überholenden Lkw streifte sein VW Polo einen Mitsubishi. Der geriet durch den Aufprall ins Schleudern, stieß in die mittlere Leitplanke und kam schließlich schräg auf dem rechten Fahrstreifen zum Stillstand.
Beide Fahrer verließen ihre Autos, und nach einer kurzen Unterhaltung, bei der sich der Assistenzarzt danach erkundigte, ob es dem Mitsubishi-Fahrer gut gehe, machte sich der auf den Weg in Richtung Tankstelle, um die Polizei zu benachrichtigen. Im gleichen Augenblick raste ein Großraum-Kastenwagen frontal gegen den Mitsubishi. Von dem dabei herumschleudernden Transporter wurde der Arzt erfasst und tödlich verletzt.
Die Versicherung forderte nun das Sterbegeld, das sie zunächst an das Sozialamt ausgezahlt hatte, welches die Bestattungskosten trug, sowie die Überführungskosten von den Angehörigen des Verunglückten zurück. Erst am Ende der Unterredung mit dem Unfallgegner sei es zu dem weiteren Verkehrsunfall mit den tödlichen Folgen für den Assistenzarzt gekommen. Da er beim ersten Verkehrsunfall offenbar noch keine körperlichen Verletzungen erlitten hatte, seien für dieses Ereignis die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt. Und auch beim zweiten Verkehrsunfall handle es sich um keinen Arbeitsunfall, da die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen bestünden also nicht.
Dieser Argumentation folgten die Stuttgarter Richter. "Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes stehen Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall entgegen früherer Rechtsauffassung grundsätzlich nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - auch wenn ein Unfallbeteiligter damit seinen Verhaltenspflichten nach der Straßenverkehrsordnung bzw. dem Strafgesetzbuch nachkommt", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.
Das Verhalten des Mannes war kurz vor seinem Tode nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges zur Arbeitsstätte, sondern von der Kontaktaufnahme mit dem Unfallgegner gekennzeichnet. Die Regulierungsgespräche hatten aber aus juristischer Sicht rein eigenwirtschaftliche Ziele. Zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der dann tödliche Verunglückte zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls die Unfallstelle absicherte bzw. absichern wollte. (ampnet/deg)