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Recht & Urteile aus 12.2013

Recht & Urteile aus 12.2013
Urteil: Aussteigen auf der Autobahn nur im Notfall, Umschreibung ist keine Neuanmeldung, Bei Vorschaden kein Schadenersatz,
Montag, 23. Dezember 2013 10:46
Autor: auto-medienportal.net
Erstellt durch: Peter Pasalt
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Urteil: Aussteigen auf der Autobahn nur im Notfall
Wer auf der Autobahn aussteigt, um den Blechschaden nach einem Auffahrunfall zu begutachten, hat als Geschädigter eines daraufhin folgenden Unfalls eine Mitschuld zu tragen. Die Autobahn darf man nur im äußersten Notfall betreten, betonte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil und gab einem Kläger eine Teilschuld von 20 Prozent (1 U 136/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, musste ein Audi auf der Autobahn aufgrund eines Staus abbremsen. Der nachfolgende Nissan fuhr ihm deswegen hinten auf. Beide Fahrzeuge hielten auf der mittleren Spur und die Beteiligten stiegen aus, um den Schaden zu begutachten. Während sich aber der Beifahrer des Audi zwischen den beiden Pkw befand, löste sich der Stau auf und ein VW knallte nahezu ungebremst mit einer Geschwindigkeit von circa 160 km/h auf den stehenden Nissan. Dadurch wurde der Beifahrer eingequetscht, trug schwere Verletzungen davon und ist seitdem zu 100 Prozent erwerbsunfähig und schwerbehindert.

Der Geschädigte verklagte den VW-Fahrer daraufhin auf Schmerzensgeld. Dieser bestritt zwar nicht, mit der hohen Geschwindigkeit den Unfall grob fahrlässig mitverursacht zu haben, da der Kläger aber verbotenerweise die Autobahn betreten hatte, habe er durch seine Unachtsamkeit ebenso grob fahrlässig gehandelt und sich dadurch selbst in Gefahr gebracht. Daher wollte er höchstens die Hälfte der Unfallschuld anerkennen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Geschädigten nur zum Teil recht. Denn ein Blechschaden zu begutachten berechtige keine Ausnahme vom Verbot, die Autobahn zu betreten. Dies sei lediglich in Notsituationen gestattet, wie etwa einer Hilfeleistung. Die Hälfte der Unfallschuld treffe ihn dadurch aber noch nicht. Die Richter berücksichtigten sein Mitverschulden zu 20 Prozent. (ampnet/nic)

Urteil: Umschreibung ist keine Neuanmeldung
Wer sein Auto oder Motorrad von einer Stadt in die andere ummeldet, darf von der zuständigen Behörde dafür nicht zweifach zur Kasse gebeten werden. Eine abgeänderte Zulassung schließt immer die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung ein und ist dem Antragsteller nicht zusätzlich in Rechnung zu stellen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt (Az. 11 K 478/12).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der Halter eines Pkws von Hamburg nach Berlin umgezogen und ließ sein bislang in der Hansestadt zugelassenes Auto in die Spreemetropole umschreiben. Das hauptstädtische Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verlangte dafür von ihm eine Gebühr in Höhe von insgesamt 48,60 Euro.

Die Summe wollte der Mann aber nicht zahlen, denn der Betrag bestand laut Gebührenbescheid ausdrücklich aus zwei Teilen: den Kosten für die „Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk" sowie den Gebühren für die „Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung". Das Gericht gab dem Kläger Recht. Bei einer Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk dürfen nicht die Gebühren für eine „echte" Neuausstellung draufgeschlagen werden. (ampnet/nic)

Urteil: Bei Vorschaden kein Schadenersatz
Passen die Beschädigungen am Auto oder Motorrad nicht zur Unfallbeschreibung der Beteiligten, erhält der Geschädigte keinen Schadensersatz. Selbst dann nicht, wenn der Zusammenstoß der Fahrzeuge unstrittig ist und zweifellos einen Schaden verursacht haben muss. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm und wies die Klage eines Autofahrers ab (Az. 9 U 53/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline meldet, wechselte eine Autofahrerin in der Linkskurve die Spur und stieß dadurch mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Als der Geschädigte daraufhin auf Schadenersatz klagte, wurde der Unfallhergang von allen Beteiligten widerspruchsfrei geschildert. Deswegen hatten die Richter auch keinen Zweifel, dass die Frau den Unfall verursacht hatte, wohl aber daran, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers daher rühren mussten. Die Beschädigungen wiesen vielmehr darauf hin, dass der Wagen zum Unfallzeitpunkt gestanden haben muss. Der Geschädigte widersprach dem, räumte jedoch ein, möglicherweise bis zum Stillstand abgebremst zu haben, als er den Spurwechsel der Unfallverursacherin bemerkte. Den Einwand konnte ein Sachverständiger jedoch entkräften, da die beiden gar nicht kollidiert wären, wenn es wirklich so gewesen wäre. Die aufgeführten Schäden am Fahrzeug des Klägers konnten daher nicht von diesem Unfall stammen.

Mangels eines konkret feststellbaren Schadens aus dem Unfall hat das Oberlandesgericht jeglichen Schadenersatzanspruch des Klägers daher ausgeschlossen. Es sei unmöglich, die unfallursächliche Beschädigung vom offensichtlichen Vorschaden zu trennen, hieß es im Urteil. (ampnet/jri)


 

 

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