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Erlaubt sind laut IfZ wahlweise eine oder zwei TLF. Die Tagfahrleuchte darf mittig oberhalb oder unterhalb des Hauptscheinwerfers sowie seitlich montiert werden. Bei einem seitlichen Anbau darf der Rand der leuchtenden Fläche der TFL nicht mehr als 25 Zentimeter aus der Fahrzeugmitte ragen.
Bei Verwendung von zwei Tagfahrleuchten sind diese symmetrisch zur Fahrzeug-Mitte anzuordnen, der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen darf nicht mehr als 42 Zentimeter betragen. Die Einhaltung dieses Maximalabstandes entfällt, wenn das Tagfahrlicht in andere vordere Leuchten integriert ist oder bei symmetrischer Anordnung innerhalb der Fahrzeugsilhouette liegt. Bei einem geringeren Abstand als 40 Millimeter zu einem Fahrtrichtungsanzeiger sind Sonderregelungen einzuhalten (Erkennbarkeit des Blinklichts).
Grundsätzlich gilt, dass Tagfahrleuchten mindestens 25 Zentimeter bis maximal 1,50 Meter über dem Boden angebracht werden und horizontal nach vorne stahlen müssen. Sie dürfen mit der Lenkung mitschwenken.
Das Tagfahrlicht muss sich automatisch einschalten, sobald der Motor läuft. Es muss sich automatisch ausschalten, sobald das „Fahrlicht" (Hauptscheinwerfer-Abblendlicht, Rücklicht und Nummernschildbeleuchtung) eingeschaltet wird. Dies gilt nicht für die Betätigung der Lichthupe. Nach Einschätzung des Instituts für Zweiradsicherheit könnte dies durch einen separaten Wechselschalter für Abblendlicht und TFL realisiert werden.
Auch bei eingeschaltetem TFL muss das Rücklicht brennen. Die Nummernschildbeleuchtung kann, muss aber nicht eingeschaltet sein. Der Anbau muss nicht von einer Prüforganisation abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Allerdings muss der Anbau ordnungsgemäß vorgenommen werden, damit es bei der nächsten Hauptuntersuchung keine Schwierigkeiten gibt. (ampnet/jri)
Bei Verwendung von zwei Tagfahrleuchten sind diese symmetrisch zur Fahrzeug-Mitte anzuordnen, der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen darf nicht mehr als 42 Zentimeter betragen. Die Einhaltung dieses Maximalabstandes entfällt, wenn das Tagfahrlicht in andere vordere Leuchten integriert ist oder bei symmetrischer Anordnung innerhalb der Fahrzeugsilhouette liegt. Bei einem geringeren Abstand als 40 Millimeter zu einem Fahrtrichtungsanzeiger sind Sonderregelungen einzuhalten (Erkennbarkeit des Blinklichts).
Grundsätzlich gilt, dass Tagfahrleuchten mindestens 25 Zentimeter bis maximal 1,50 Meter über dem Boden angebracht werden und horizontal nach vorne stahlen müssen. Sie dürfen mit der Lenkung mitschwenken.
Das Tagfahrlicht muss sich automatisch einschalten, sobald der Motor läuft. Es muss sich automatisch ausschalten, sobald das „Fahrlicht" (Hauptscheinwerfer-Abblendlicht, Rücklicht und Nummernschildbeleuchtung) eingeschaltet wird. Dies gilt nicht für die Betätigung der Lichthupe. Nach Einschätzung des Instituts für Zweiradsicherheit könnte dies durch einen separaten Wechselschalter für Abblendlicht und TFL realisiert werden.
Auch bei eingeschaltetem TFL muss das Rücklicht brennen. Die Nummernschildbeleuchtung kann, muss aber nicht eingeschaltet sein. Der Anbau muss nicht von einer Prüforganisation abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Allerdings muss der Anbau ordnungsgemäß vorgenommen werden, damit es bei der nächsten Hauptuntersuchung keine Schwierigkeiten gibt. (ampnet/jri)