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Die Zahl oberhalb des Strichs zeigt den Monat des Beginns und die unterhalb des Strichs den Monat, an dem der Zulassungszeitraum endet. Ständiges An- und Abmelden wird so vermieden und Zeit und Geld gespart. Auch die Versicherung und Steuer kann mit dem Nummernschild reduziert werden.
Die Gültigkeit des 1997 eingeführten Saisonkennzeichens ist auf mindestens zwei und höchstens elf Monate begrenzt. Fahrten mit einem abgelaufenen Saisonkennzeichen sind verboten. In so einem Fall liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor.
Auch Probe- oder Überführungsfahrten sind außerhalb des Zulassungszeitraums nicht erlaubt. Es drohen nicht nur Punkte in Flensburg, sondern auch Geldstrafe und im Extremfall sogar Freiheitsstrafe. Kommt es bei einer Fahrt mit abgelaufenem Kennzeichen zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, wird die Versicherung Regress in voller Schadenhöhe nehmen. Der Fahrzeugbesitzer haftet dann mit seinem gesamten Vermögen, was existenzbedrohend sein kann.
Sogar das Parken mit abgelaufenem Kennzeichen kann teuer werden. Vor oder nach Ablauf der Saison ist es ausdrücklich verboten, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abzustellen. Wer hier dennoch parkt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt rechnen. Außerdem kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Neben dem Saisonkennzeichen gibt es seit Juli 2012 auch das Wechselkennzeichen. Mit diesem dürfen zwei Fahrzeuge derselben EU-Fahrzeugklasse wechselweise mit nur einem Nummernschild genutzt werden. Die wichtigsten Wechselkombinationen sind Pkw-Pkw, Pkw-Oldtimer, Pkw-Wohnmobil sowie Motorrad-Motorrad und Motorrad-Quad/Trike. Vorteil gegenüber dem Saisonkennzeichen: Die Nutzung ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden. Das Wechselkennzeichen kann nach Lust und Bedarf umgesteckt werden. Autofahrer können von attraktiven Versicherungsbeiträgen profitieren.
Quelle: ADAC
http://www.adac.de/infotestrat/adac-im-einsatz/motorwelt/saisonkenn.aspx?ComponentId=166386&SourcePageId=6729
Die Gültigkeit des 1997 eingeführten Saisonkennzeichens ist auf mindestens zwei und höchstens elf Monate begrenzt. Fahrten mit einem abgelaufenen Saisonkennzeichen sind verboten. In so einem Fall liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor.
Auch Probe- oder Überführungsfahrten sind außerhalb des Zulassungszeitraums nicht erlaubt. Es drohen nicht nur Punkte in Flensburg, sondern auch Geldstrafe und im Extremfall sogar Freiheitsstrafe. Kommt es bei einer Fahrt mit abgelaufenem Kennzeichen zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, wird die Versicherung Regress in voller Schadenhöhe nehmen. Der Fahrzeugbesitzer haftet dann mit seinem gesamten Vermögen, was existenzbedrohend sein kann.
Sogar das Parken mit abgelaufenem Kennzeichen kann teuer werden. Vor oder nach Ablauf der Saison ist es ausdrücklich verboten, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abzustellen. Wer hier dennoch parkt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt rechnen. Außerdem kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Neben dem Saisonkennzeichen gibt es seit Juli 2012 auch das Wechselkennzeichen. Mit diesem dürfen zwei Fahrzeuge derselben EU-Fahrzeugklasse wechselweise mit nur einem Nummernschild genutzt werden. Die wichtigsten Wechselkombinationen sind Pkw-Pkw, Pkw-Oldtimer, Pkw-Wohnmobil sowie Motorrad-Motorrad und Motorrad-Quad/Trike. Vorteil gegenüber dem Saisonkennzeichen: Die Nutzung ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden. Das Wechselkennzeichen kann nach Lust und Bedarf umgesteckt werden. Autofahrer können von attraktiven Versicherungsbeiträgen profitieren.
Quelle: ADAC
http://www.adac.de/infotestrat/adac-im-einsatz/motorwelt/saisonkenn.aspx?ComponentId=166386&SourcePageId=6729